Satzung des Schulvereins

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: Schulverein mit Herz und Hand e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Quickborn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Jahr der Gründung endet das Geschäftsjahr zum 31. Dezember. 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Schulverein mit Herz und Hand e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler der Freien Grundschule Quickborn sowie der Freien Gemeinschaftsschule Quickborn.
Die Unterstützung erstreckt sich nur auf solche Aufgaben, die nicht Pflichtaufgaben des Schulträgers sind.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

    • Zuschüsse zu Klassen- und Theaterfahrten
    • Zuschüsse zur Anschaffung von Unterrichts- und Spielmaterial
      sowie gemeinschaftsbezogenen Sachmitteln
    • Zuschüsse zur Ausgestaltung des Pausenbereichs
    • Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler
    • die Unterstützung von Veranstaltungen, wie z.B. Schul- und Sportfeste,
      Wettbewerben u.ä.

    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

    § 3 Mittel
    Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Veranstaltungen, Sammlungen, öffentliche Zuschüsse, Spenden und sonstige Zuwendungen. 

    § 4 Beiträge
    Die Mitglieder zahlen Beiträge. Der Mindestbeitrag beträgt 60,- € im Kalenderjahr pro Familie. Familie im Sinne dieser Satzung sind maximal zwei stimmberechtigte Mitglieder. Der Jahresbeitrag ist zum 15. Januar des jeweiligen Beitragsjahres fällig und wird in der Regel per Lastschrift eingezogen. Im Gründungsjahr ist der Beitrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintragung in das Vereinsregister fällig.
    Bei unterjähriger Mitgliedschaft erfolgt eine zeitanteilige Berechnung des Beitrages. Für jeden angefangenen Monat werden 5,- € veranschlagt.
    Über eine Änderung der Beitragshöhe und dessen Erhebung entscheidet die Mitgliederversammlung. 

    § 5 Mitgliedschaft
    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Zielen unterstützen will. Das Mindestalter für natürliche Personen beträgt 16 Jahre. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.

    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Jahresende, durch Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Ausschlussgründe sind z.B. Beitragsrückstand oder vereinsschädigendes Verhalten.
    Es besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft kein Anspruch auf inhaltliche Auseinandersetzung und auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 

    § 7 Organe des Vereins sind:

      • die Mitgliederversammlung
      • der Vorstand

      § 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
      Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:

        • die Wahl des Vorstandes
        • die Wahl zweier Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören
        • den Jahresbericht des Vorsitzenden
        • den Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
        • die Entlastung des Vorstandes
        • die Grundsätze der Vereinsarbeit
        • Satzungsänderungen (durch 75% der anwesenden Mitglieder)
        • die Festlegung des Jahresbeitrages
        • die Festlegung der Förderarbeit
        • die Auflösung des Vereins (durch 75% der anwesenden Mitglieder)


        Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung eine außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
        Anträge auf Satzungsänderungen müssen inhaltlich in die Tagesordnung aufgenommen werden. Auf Mitgliederversammlungen am Anfang des Kalenderjahres erfolgen die Vorstandswahlen und die Vorlegung der Jahresabrechnung des abgelaufenen Jahres.
        Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder (keine Mindestzahl), bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
        Die/der Schulleiter/in der Freien Grund- und Gemeinschaftsschulen Quickborn oder die/der stellvertretende Schulleiter/in haben bei der Mitgliederversammlung jederzeit Antrags- und Rederecht. 

        § 9 Vorstand
        Zur Leitung der Geschäfte des Vereins ist der Vorstand bestimmt. Dieser setzt sich zusammen aus

          • der/dem Vorsitzenden
          • der/dem stellvertretende Vorsitzenden
          • der/dem  Schriftführer/in
          • der/dem Kassenwart/in

          Der/die erste Vorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in des Vorstandes sind jede/r für sich allein vertretungsberechtigt.
          Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben nach Ablauf dieser Zeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für diese Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch zu benennen.
          Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.
          Zur Vorstandssitzung lädt der/die Vorsitzende oder in Vertretung die/der stellvertretende Vorsitzende schriftlich oder mündlich oder mit E-Mail mit einer Frist von 7 Tagen ein.
          Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
          Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist von dem /der Leiter/in der Vorstandssitzung oder von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch oder mit E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch oder mit E-Mail zustimmen.
          Die/der Schulleiter/in der Freien Grund- und Gemeinschaftsschulen Quickborn oder die/der stellvertretende Schulleiter/in haben im Vorstand jederzeit Antrags- und Rederecht. 

          § 10 Vermögensverwaltung
          Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Bewilligung von Ausgaben sind die Aufgabe des Vorstands. Vereinsausgaben bis zu einer Höhe von 2.000,- EUR dürfen die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam bewilligen. Sie haben darüber auf der nächsten Vorstandssitzung zu berichten.

          § 11 Rechnungsprüfung
          Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre eine/n Kassenprüfer/in, welche/r die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen hat. Der/die Kassenprüfer/in darf dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren zulässig.

          § 12 Satzungsänderungen
          Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von Mitgliedern beantragt werden. Anträge von Mitgliedern müssen von mindestens 25% der Mitglieder unterzeichnet sein. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern in der Einladung in vollem Wortlaut mitgeteilt werden.

          § 13 Auflösung des Vereins
          Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Vorstand oder von einem Viertel aller Mitglieder gestellt werden. Vertretungsberichtigte Liquidatoren sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein „Die Muschel e.V.“ (Vereinsregister: 503 VR 901 SE), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

          § 14 Schlussbestimmungen
          Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, alle auf Verlangen des Amtsgerichts etwa erforderlich werdenden formellen oder redaktionellen Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.
          Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.